Die Energieversorger und deren IT-Dienstleister arbeiten daran, die Abrechnung der Energiepreisbremsen umzusetzen.
Dies ist eine komplexe Aufgabe, die mehr Zeit benötigt. Wir bitten deshalb um Geduld und Ihr Verständnis.
Sie müssen nichts tun - wir kümmern uns um die Abwicklung!
Preisbremse - genau erklärt
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) erläuert in seiner Kampagne Sparen was geht alle relevanten Bestandteile der Preisbremse und was Sie als Verbraucher dafür tun können, Energie einzusparen. Jetzt Video anschauen und mehr erfahren!
Die Strom- und Gaspreisbremse kommt!
Die derzeit angespannte Lage auf dem Energiemarkt stellt eine große Herausforderung für alle Beteiligten dar. Wir als Ihr Energieversorger sehen uns in der Pflicht, Ihnen nicht nur faire Strom- und Gaspreise anzubieten, sondern für alle unsere Kunden größtmögliche Transparenz und Unterstützung zu liefern.
Wie funktionieren die Preisbremsen für Haushalte und kleine Unternehmen?
Strompreisbremse
80 % Ihres Stromverbrauchs kosten Sie 40 ct/kWh (brutto), auch wenn Ihr Tarif höher liegt. Als Referenz dient die Jahresverbrauchsprognose. Sie entspricht ca. der Verbrauchsmenge 2022. Bei Kunden mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 ct/kWh (netto) zzgl. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Für jede darüber liegende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres aktuellen Tarifs.
Gaspreisbremse
80 % Ihres Gasverbrauchs kosten Sie 12 ct/kWh (brutto), auch wenn Ihr Tarif (Arbeitspreis) höher ist. Als Grundlage dient die Jahresverbrauchsprognose vom September 2022. Für jede darüber liegende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres aktuellen Tarifs.
Dezember-Abschlag für Gas
Gaskunden haben wir im Dezember 2022 kein Geld vom Konto eingezogen bzw. Sie konnten Ihre Überweisung pausieren. Sie hatten Ihren Abschlag trotzdem überwiesen? Die Entlastung und die Verrechnung Ihrer Zahlung wurde Ihnen in der Jahresabrechnung gutgeschrieben.
Sie möchten Ihre individuelle Entlastung ermitteln?
So geht's: Für eine erste Schätzung, wie hoch Ihre Entlastung in etwa ausfallen wird, können Sie im Entlastungsrechner des BDEW Ihren prognostizierten Jahresverbrauch und Arbeitspreis eintragen. Achtung: Das Ergebnis ist ein Näherungswert. Er entspricht nicht Ihrem künftigen Abschlag. Über Ihren individuellen Abschlag werden wir Sie schriftlich informieren.
Die Energiepreisbremsen für Haushalte und kleine Unternehmen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.
Alle Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen werden im Rahmen der Preisbremsen entlastet. Auch größere Industriekunden profitieren von den Entlastungen. Unsere Kunden müssen sich um nichts Weiteres kümmern.
Beim Gas sollen für 80 Prozent der im September 2022 prognostizierten Menge (i. d. R. der Vorjahresverbrauch) ein Preis für 12 Cent/kWh (brutto) für Haushaltskunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen gelten. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Preis gezahlt werden. Große Industriekunden erhalten für 70 Prozent Ihres Verbrauchs einen Preis von 7 Cent/kWh (netto, zzgl. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) garantiert. Für den übrigen Verbrauch muss die Industrie ebenfalls den normalen Preis bezahlen.
Beim Strom sollen Haushalte und Kleingewerbe mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (i. d. R. der Vorjahresverbrauch) einen Preis von 40 Cent/kWh (brutto) bezahlen. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent/kWh (netto, zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Oberhalb dieser Kontingente soll, wie beim Gas, der normale Preise bezahlt werden.
Nein, unsere veröffentlichten Preise und die genannten Preise in den Kundenanschreiben sind zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Der Staat übernimmt nur für ein gewisses Kontingent einen Teil der Kosten für die Kunden. Der Verbrauch über das Kontingent hinaus muss von den Kunden zu dem vereinbarten Preis bezahlt werden. Energie sparen lohnt sich also weiterhin.
Eine Anpassung des Entlastungskontingentes ist laut Gesetz nicht vorgesehen. Es können leider nicht alle Sonderfälle und Eventualitäten beachtet werden.
Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 werden von dem Lieferanten gewährt, der die Entnahmestelle am 1. März 2023 beliefert. Bei Vertragsbeendigungen aus Umzügen vor dem 1. März 2023 wird nach derzeitigem Kenntnisstand keine Entlastung gewährt.
Unsere Kunden werden über die Abschlagsänderung informiert. Die Preisbremsen sehen vor, dass die Entlastung ab März, auch rückwirkend für Januar und Februar erfolgt. Ab April erhalten Sie dann eine monatliche Entlastung auf Ihren Abschlag.
Unter https://sparenwasgeht.de/ erhalten Sie wertvolles Energiewissen, Energiespartipps und und viele weitere interessante Informationen rund um Ihre Energieversorgung.
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